In der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist seit dem 13. Dezember 2014 eine Kennzeichnungspflicht für Nanoteilchen in Lebensmitteln festgelegt. Zutaten in zusammengesetzten Lebensmitteln, die „technisches“ bzw. „absichtlich hergestelltes“ Nanomaterial enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen (Ergänzung des Namens der Zutat durch die Silbe „Nano“). Allerdings fehlt in der LMIV eine eindeutige Definition für technisch hergestelltes Nanomaterial und die Kennzeichnungspflicht gilt auch nicht für Nanomaterialien als Bestandteil von Lebensmittelverpackungen.
QUELLE:
► Auszug aus der Food & Hygiene PRAXIS, Ausgabe 02/2017, S. 16 f., Behr's Verlag
