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Montag, 18 September 2017

„Weidemilch“ muss nicht nur von der Weide kommen

QM & QS | Recht & Normen

„Weidemilch“ muss nicht nur von der Weide kommen

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg ist die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen pro Jahr für wenigstens sechs Stunden auf der Weide gestanden haben (Urteil vom 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16). Ein Wettbewerbsverband hatte gegen einen Discounter geklagt, da dieser eine Vollmilch verkauft, die auf dem Etikett als „frische Weidemilch“ bezeichnet wird. Auf der Etikettrückseite befindet sich darüber hinaus der Hinweis „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“. Nach Meinung des Wettbewerbsverbandes handelt es sich bei der Milch aber nur um ein Saisonprodukt, da an 240 Tagen pro Jahr die Voraussetzungen für eine Weidemilch nicht gegeben sind, sodass der Verbraucher durch die Angabe „Weidemilch“ irregeführt wird. Das OLG hat entschieden, dass dem Wettbewerbsverband kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es gibt keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als Weidemilch bezeichnet werden darf. Lediglich aus einem vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium entwickelten „Weidemilch-Label“ ergibt sich, dass es dem definierten Branchenstandard entspricht, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr für mindestens sechs Stunden auf der Weide stehen müssen. Der normal informierte und kritische Verbraucher geht davon aus, dass eine „Weidemilch“ von Kühen stammt, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Der Senat war darüber hinaus der Auffassung, dass der Verbraucher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung wahrnimmt. Da dort ganz klar ausgeführt ist, inwiefern die Kühe nun tatsächlich auf der Weide stehen, handelt es sich nicht um eine Irreführung.

HINTERGRUND:
Die vorherige Instanz (Landgericht) hatte dem Wettbewerbsverband zunächst recht gegeben: „Um ein Produkt als Weidemilch bezeichnen zu können, müsse die Milch von Kühen stammen, die sich an jedem Tag des Melkens mindestens sechs Stunden auf der Weide befunden haben.“

QUELLE:
► OLG Nürnberg vom 07.02.2017

Behr's Verlag