Passwort vergessen?
Montag, 18 Juni 2018

Persistente organische Schadstoffe: Neufassung der Verordnung

QM & QS | Recht & Normen

Persistente organische Schadstoffe: Neufassung der Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vom 29.04.2004 über persistente organische Schadstoffe („POP-Verordnung“) soll neu gefasst werden. Die EU-Kommission hat einen Verordnungsvorschlag (COM (2018) 144 final vom 22.03.2018) zur Prüfung an die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten weitergeleitet (Drucksache 95/18 vom 22.03.2018; Empfehlungen der Ausschüsse zum VO-Vorschlag der EU-Kommission (Drucksache 95/1/18 vom 16.04.2018)).

Gemäß Erwägungsgrund (2) des Verordnungsvorschlags ist die EU „sehr besorgt über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert, verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungsmittelkette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen.“

Laut Artikel 1 des Verordnungsvorschlags legt die „POP-Verordnung“ daher „Vorschriften auf Grundlage des Vorsorgeprinzips fest, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (...) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (…) unterliegen, sowie durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.“

QUELLE:
► Bundesrat Drucksache 95/18 und 95/1/18 vom 22.03. und 16.04.2018

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Behr's Verlag