Legionellen: Prüf- und Maßnahmenwerte für Nutzwasser

2017 wurde die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) zur Vorbeuge von Legionellen-Infektionen verabschiedet. Hiernach mussten Betreiber von Bestandsanlagen bis zum 20.08.2018 den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Zudem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser. Hintergrund der Regelungen ist es, dass die zuständigen Behörden bei einem Ausbruchsfall über die notwendigen Informationen bezüglich der Anlagen verfügen müssen, die möglicherweise den Ausbruch verursacht haben. Für den Fall der Überschreitung der Maßnahmenwerte werden Anforderungen an die Überwachung der Anlagen festgelegt. Für den Vollzug der 42. BImSchV und damit auch für die Umsetzung der Anzeigepflicht sind die einzelnen Bundesländer zuständig.
Die Verordnung gilt u. a. nicht für
- Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von ≥ 60 °C haben,
- Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH-Wert von 10 oder mehr hat,
- Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders für mindestens 10 s auf mindestens 72 °C erhitzt wird, wodurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas abgeleitet wird,
- Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 g Halogenide je Liter hat,
- Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und
- Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren.
Die Prüfwerte 1 und 2 und die Maßnahmenwerte für die jeweilige Art der Anlage (Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider, Kühltürme) finden sich in der Anlage 1 zur Verordnung und geben die jeweilige Legionellen-Konzentration in 100 ml an. Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwerts 2, hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung sowie Maßnahmen nach dem Stand der Technik, um die Legionellen-Konzentration im Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüfwert 2 zu reduzieren. Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen ‒ insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole ‒ zu ergreifen.
QUELLEN:
► Food & Hygiene Newsflash („Legionellen ‒ Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration in Nutzwasser“) vom 21.08.2018
► Pressemitteilung Nr. 22 des Umweltbundesamtes (UBA) vom 16.08.2018
Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen