HACCP-Frage der Woche 38/2023

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Unterstützt das BAFA bei der Umsetzung?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit 01.01.2023 in Kraft und wirft nach wie vor viele Fragen auf. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist das Gesetz nicht direkt anwendbar, dennoch sind sie als Zulieferer für größere Unternehmen betroffen und sehen sich mit gewünschten Verhaltenskodizes ihrer Abnehmer konfrontiert.
Die verpflichteten Unternehmen müssen unmittelbare Zulieferer, bei denen sie ein Risiko vermuten, in ihre konkrete Risikoanalyse und bei Bedarf in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen. Ein „Abwälzen“ der Pflichten auf die Zulieferer ist allerdings nicht der richtige Weg. Wie die Zusammenarbeit konstruktiv gestaltet werden kann, versucht das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen eines Q&A-Papiers für KMU und einem allgemein anwendbaren Executive Summary zu erläutern.
Die BAFA empfiehlt KMU bei Anfragen ihrer Abnehmer keine pauschalen Zusicherungen zu geben, sondern auf eine konkrete Begründung mit Bezug zur Risikoanalyse zu achten. Verpflichtete Unternehmen können auch konkret um Hilfestellung gebeten werden, z.B. durch die Nutzung vorhandener Infrastruktur zur Risikoermittlung.
Laut Bericht der Lebensmittelzeitung gibt es mehrere Kritikpunkte an der Handreichung. Bereits getroffene Vereinbarung könnten im Licht des Papiers wieder in Frage stehen (RA Stephan Schäfer). Die BAFA würde zudem angesichts des Umfangs an Handelsbeziehungen „die Zeit und Flexibilität der Beteiligten“ überschätzen (RA Martin Rothermel).
QUELLE:
► Diese Frage inklusive ihrer Antwort stammt aus Meldungen des BAFA (Juni 2023) sowie aus der Lebensmittelzeitung vom 14.07.2023.
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