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Dienstag, 01 September 2015

Das Nationale Anbauverbot von Gentechnikpflanzen

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Das Nationale Anbauverbot von Gentechnikpflanzen
© Michael Bührke / www.pixelio.de

Die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben im Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Gentechnikgesetzes vorgelegt. Der Entwurf setzt den Artikel 26b der Änderungsrichtlinie 2015/412 vom 11.03.2015 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG um. Die Vorschrift ermöglicht es den Mitgliedstaaten Anbaubeschränkungen oder Anbauuntersagungen für gentechnisch veränderte Organismen zu erlassen.

Nach Phase 1 kann der Mitgliedstaat den Antragsteller einer GVO-Zulassung über die Kommission auffordern, seinen Antrag zu beschränken, sodass das Gebiet des Mitgliedstaates ganz oder teilweise aus dem Geltungsbereich der Zulassung herausfällt. Der Entwurf regelt das entsprechende Verfahren.

Falls das antragstellende Unternehmen dem nicht nachkommt, kann der Mitgliedstaat den Anbau in seinem Hoheitsgebiet untersagen, wenn er sich auf eine Begründung nach Maßgabe der Richtlinie stützt. Die zuständige Bundesbehörde wird nach dem Änderungsentwurf ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung den Anbau eines gentechnisch veränderten Organismus zu verbieten oder zu beschränken. Für das Verfahren der Phase 2 sind die im Entwurf aufgezählten Gründe durch Fakten zu belegen. Entsprechende Erläuterungen dazu enthält die amtliche Begründung.

Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung leitet die Bundesregierung den Entwurf den zuständigen obersten Landesbehörden zu. Von dort sind Stellungnahmen zu regionaltypischen Untersagungsgründen der Bundesregierung zu übermitteln und von dieser zu berücksichtigen.

Auch der Bundeslandwirtschaftsminister hat einen Gesetzentwurf zur Wahrnehmung von Anbauverboten und -beschränkungen von Gentechnik erstellt. Abweichend von der ursprünglichen Fassung, bei dem die Länder das Verbot erlassen konnten, sieht die aktuelle, revidierte Fassung vor, dass dies auch durch den Bund erfolgen kann. Das BMEL verweist dazu unter anderem auf die unterschiedlichen Agrarbetriebsstrukturen und Anbaubedingungen in Deutschland und den starken regionalen und/oder lokalen Bezug der "zwingenden Opt out-Gründe". Diese können am besten von den Ländern rechtssicher erfüllt werden.

► Bundesratsdrucksache 317/15 vom 02.07.2015

►www.bmel.de (Start > starke Landwirtschaft > Pflanzenbau > Grüne Gentechnik > Anbauverbot von Gentechnikpflanzen in Deutschland) vom 16.07.2015

Bild: www.pixelio.de

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