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Artikel in Kategorie Recht & Normen

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg ist die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen pro Jahr für wenigstens sechs Stunden auf der Weide gestanden haben (Urteil vom 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16).

QUELLE:
► OLG Nürnberg vom 07.02.2017

„Weidemilch“ muss nicht nur von der Weide kommen

Der Vermarktung des Weines der Klägerin als Bio-Wein standen Ergebnisse der Weinblattprobe entgegen, die für den Öko-Landbau nicht zugelassene Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen hatten. Laut der Klägerin wurden die nachgewiesenen Spritzmittel weder von ihr gekauft noch auf ihren Weinbergsflächen verwendet.

QUELLE:
► Pressemitteilung Nr. 11 des VG Koblenz vom 30.03.2017

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Pflanzenschutzmittel auf Bio-Wein erlaubt?

Zum Begriff der Lebensmittelsicherheit

Die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit sind im Artikel 14 der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 festgeschrieben: Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

a) gesundheitsschädlich sind und
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

Bei der Interpretation ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, die im genannten Artikel der Basisverordnung dargestellt sind.

QUELLE:
► Auszug aus FOOD & HYGIENE, Ausgabe 06/2017, S. 21 f., Behr's Verlag

Lebensmittelsicherheit

In der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist seit dem 13. Dezember 2014 eine Kennzeichnungspflicht für Nanoteilchen in Lebensmitteln festgelegt. Zutaten in zusammengesetzten Lebensmitteln, die „technisches“ bzw. „absichtlich hergestelltes“ Nanomaterial enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen (Ergänzung des Namens der Zutat durch die Silbe „Nano“). Allerdings fehlt in der LMIV eine eindeutige Definition für technisch hergestelltes Nanomaterial und die Kennzeichnungspflicht gilt auch nicht für Nanomaterialien als Bestandteil von Lebensmittelverpackungen.

QUELLE:
► Auszug aus der Food & Hygiene PRAXIS, Ausgabe 02/2017, S. 16 f., Behr's Verlag

Nanotechnologie im Lebensmittelbereich

Einer Untersuchung der Deutschen Gesellschaft für Qualität (DGQ) zufolge finden viele Verbraucher die Kennzeichnung von Lebensmitteln verwirrend und missverständlich. Das „Food-Barometer“ wird alle zwei Jahre durchgeführt. Die Mehrheit der Befragten (67 %) hält Herkunftskennzeichnungen auf Lebensmitteln für sinnvoll und hilfreich, um deren Qualität und Sicherheit zu beurteilen. Dieses gilt vor allem für ältere Menschen ab 60 Jahren (71 %).

QUELLE:
► Newsletter Nr. 10 des Bundeszentrums für Ernährung (BZfE) vom 08.03.2017

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Lebensmittelkennzeichnung zu undurchsichtig

Nach Angaben der EU-Kommission (Abteilung Food Fraud) wird der Farbstoff Echtes Karmin E 120 mit einem hohen Gehalt an 4-Aminokarminsäure (4-Amino-Carmic Acid (4-ACA)) in verschiedenen Lebensmitteln verwendet und als Echtes Karmin E 120 gekennzeichnet. 4-ACA ist aber nicht in der Unionsliste der zugelassenen Zusatzstoffe aufgeführt.

QUELLEN:
► European Commission („Illegal Use of E-120“) vom 09.01.2017
www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4288

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Keine Zulassung: Lebensmittelfarbstoff 4-ACA

Schwefeldioxid und Sulfite (E 220 ff.) sind als Lebensmittelzusatzstoffe in der EU zugelassen (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008). Aufgrund der wachstumshemmenden Wirkung gegenüber Hefen, Pilzen und Bakterien erfolgt die Anwendung dieser Stoffe als Konservierungsmittel. Zudem werden sie als Antioxidationsmittel verwendet, da sie unerwünschte Oxidationsprozesse in Lebensmitteln durch Luftsauerstoff unterbinden bzw. verlangsamen.

QUELLEN:
► EFSA Journal (2016; 14 (4): 4438 (151 pp.): www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4438
► Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 18. Mai 2012:
www.lgl.bayern.de/lebensmittel/kennzeichnung/allergene/allergene_lebensmittel/schwefeldioxid.htm
► Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): www.bfr.bund.de/cm/343/bfr-meal-studie-vorlaufige-stoffliste.pdf

Food & Hygiene PRAXIS 04/2016, Behr's Verlag

Schwefeldioxid und Sulfite

Kurz vor Weihnachten 2016 hat der Rat der Europäischen Union mitgeteilt, dass auf der Grundlage des mit dem Europäischen Parlament (EP) im Juli 2016 gefundenen Kompromisses nunmehr der Weg für die endgültige Annahme der überarbeiteten „Kontrollverordnung“ (bisher Verordnung (EG) 882/2004) durch das Europäische Parlament bei dessen nächster Plenarsitzung geebnet („paved“) ist.

QUELLEN:
► Rat der Europäischen Union vom 19. Dezember 2016:
www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/12/19-agri-food-chain/

Newsflash vom 10. Januar 2017, Behr's Verlag

Kontrollverordnung: Neufassung steht vor der Verabschiedung

Seit dem 13.12.2016 sind die Angaben zur Nährwertkennzeichnung verpflichtend. Gesetzlich vorgeschrieben war die Nährwertkennzeichnung bisher lediglich für Lebensmittel, die mit einem besonderen Nährwert oder einer gesundheitsfördernden Wirkung warben (z. B. „zuckerfrei“, „reich an Vitamin C“).

QUELLE:
► Bundesregierung vom 09.12.2016

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Nährwertkennzeichnung ist nun Pflicht
Behr's Verlag