Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg ist die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen pro Jahr für wenigstens sechs Stunden auf der Weide gestanden haben (Urteil vom 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16).
QUELLE:
► OLG Nürnberg vom 07.02.2017
