Laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die „Bringmeister GmbH“ ist ein Lieferservice verpflichtet, Kunden vor der mit Kosten verbundenen Bestellung im Internet über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel sowie über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren. Im Internetshop der „Bringmeister GmbH“ fehlten Pflichtangaben beispielsweise bei Kartoffelchips, Schokoriegeln und Tiefkühl-Pizzen. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sich die „Bringmeister GmbH“ auf seine besonderen Geschäftsbedingungen berufen. Kunden, die nach Auswahl der Lebensmittel auf den Button „Jetzt bestellen“ klicken, verpflichten sich damit nicht etwa zum Kauf der Lebensmittel ‒ verbindlich bestellen diese lediglich deren kostenpflichtige Lieferung.
QUELLE:
► Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23.01.2018 (Az. 5 U 126/16) – nicht rechtskräftig
Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen
