Dienstag, 28. November 2023

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Artikel in Kategorie Recht & Normen

Über die Bezeichnung vegetarischer und veganer Alternativen zu Fleischprodukten gibt es seit Jahren Diskussionen. Das EU-Parlament hat nun einen Antrag abgelehnt, Begriffe wie „Schnitzel“, „Burger“ und „Wurst“ für fleischlose Produkte zu verbieten. Die Abstimmung war Teil einer umfassenderen Abstimmung über die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik.

Bei den Produktnamen orientieren sich die Hersteller veganer und vegetarischer Fleischersatzprodukte gerne am fleischhaltigen Original. Die Landwirtschaftsverbände lehnen Fleischbezeichnungen für Veggie-Ersatzprodukte dagegen ab und haben daher einen Antrag auf ein Verbot verschiedener Bezeichnungen gestellt. Begriffe wie Butter, Milch und Käse sind jedoch europaweit rechtlich geschützt und dürfen nicht für vegane Alternativen verwendet werden. Hier soll die Rechtsgrundlage sogar konkretisiert werden: Auch Beschreibung wie „Typ Joghurt“ oder „nach Art eines Käses“ sollen danach nicht erlaubt sein.

QUELLE:
► Meldung lebensmittelklarheit.de vom 26.10.2020

Dr. Greta Riel

„Veggie-Burger“ und „vegane Schnitzel“ bleiben erlaubt

Nach der Notifizierung auf EU-Ebene und der Zustimmung des Bundesrates trat die Verordnung zum Nutri-Score am 6. November 2020 in Kraft. Seitdem ist für Deutschland die rechtssichere Verwendung des Lebensmittelkennzeichens in Deutschland möglich. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stellt den Unternehmen weitere Informationen und unterstützende Hilfen zur Einführung des Nutri-Score zur Verfügung. Das BMEL bietet zwar Hilfestellung, darf jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten. 

QUELLE:
► Meldung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 05.11.2020

Dr. Greta Riel

Einführung des Nutri-Score - Hilfestellung für Unternehmen

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel lautet: „Bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“. Laut einem Verbraucherportal für Lebensmittel ist diese Werbung vermutlich nicht erlaubt. Es handelt sich hierbei um eine gesundheitsbezogene Angabe. Diese müsse den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen und zugelassen sein. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben könnten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (beispielsweise einer enthaltenen Mindestmenge eines Nährstoffs pro Portion) verwendet werden.

QUELLE:
►  Meldung lebensmittelklarheit.de vom 02.04.2020

Dr. Greta Riel

„Bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“

Die richtige Angabe der Herkunft spielt für viele Verbraucher eine wichtige Rolle.  Laut Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kommen falsche Angaben und Werbung zur Herkunft oder Region allerdings häufig vor. Jedes Jahr würden Fälle abgemahnt und die Verbraucherzentrale gehe dann auch gerichtlich gegen die Täuschungen vor. Im jüngsten Fall ging es um falsch ausgezeichnete Bio-Äpfel in Discounter-Märkten. Während das Preisschild am Regal Äpfel „aus Deutschland“ versprach, wurden die Äpfel laut Angaben auf der Packung allerdings in Italien (Südtirol) geerntet und lediglich in Deutschland verpackt. Damit Verbraucher nicht getäuscht werden, müsse der Handel dafür sorgen, das widersprüchliche bzw. irreführende Angaben auf Verpackungen, am Regal und in Prospekten unterlassen werden.

QUELLE:
►  Meldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. vom 13.02.2020

Dr. Greta Riel

Falsche Herkunft bei Äpfeln beworben

„Low Carb“, also „kohlenhydratarm“, ist den meisten figurbewussten Menschen als Ernährungsform ein Begriff. Wenn es um Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln geht, unterliegt der Begriff allerdings der Health-Claims-Verordnung und kann somit unzulässig sein. Im aktuellen Fall hatte ein Hamburger Unternehmen 48 Produkte angeboten, für die es im Internet mit „Low Carb“ warb. Die Verbraucherzentrale Hessen hielt das für unzulässig und mahnte das Unternehmen ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren gab das Landgericht Hamburg der Verbraucherzentrale recht.

QUELLE:
►  Meldung von lebensmittelklarheit.de vom 15.01.2020

Dr. Greta Riel

Urteil: Werbung mit „Low Carb“ ist unzulässig

Im konkreten Fall hatte der beklagte Lebensmittelhändler eine Reihe von Nüssen und Trockenfrüchten mit zahlreichen nährwertbezogenen Angaben beworben. Unter anderem lobte er den hohen Eisengehalt seiner getrockneten Bananen, den hohen Vitamin-C-Gehalt seiner Trockenkirschen sowie den hohen Vitamin-E-Gehalt seiner Kürbiskerne aus. Bezogen auf 100 Gramm war dies zutreffend. Das OLG untersagte dem Händler dennoch diese Werbeaussagen mit der Begründung, die übliche Verzehrmenge von Nüssen und Trockenfrüchten liege bei 25 bis 50 Gramm (laut Nationaler Verzehrsstudie II). Die von der Health-Claims-Verordnung (HCVO) geforderte „signifikante Menge“ des jeweiligen Nährstoffs werde somit nicht erreicht.

QUELLE:
► Meldung von lebensmittelklarheit.de vom 09.01.2020

Dr. Greta Riel

Werbung mit hohem Vitamingehalt: Es kommt auch auf die Verzehrmenge an

Chlorpyrifos wurde jahrzehntelang gegen Schädlinge in der Landwirtschaft eingesetzt, doch steht es im Verdacht, Erbgut- und Nervenschäden bei Kindern zu verursachen. In Deutschland ist der Insektenkiller zwar seit Jahren nicht mehr auf dem Markt. Spuren wurden aber immer wieder auf importierten Orangen, Mandarinen und Grapefruits nachgewiesen.

QUELLE:
► Meldung des Redaktionsnetzwerkes Deutschland (RND) vom 11.01.2020

Dr. Greta Riel

EU verbietet Pflanzenschutzmittel Chlorpyrifos
Behr's Verlag