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Dienstag, 07 April 2015

Schutz vor Täuschung und Irreführung

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Schutz vor Täuschung und Irreführung
© BloodyMary / pixelio.de

Das Lebensmittelrecht verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen den Schutz der Gesundheit und zum anderen den Schutz vor Täuschung.

Gesetzliche Grundlagen des Täuschungsverbots
Der Täuschungsschutz für Lebensmittel ist gesetzlich festgelegt. Zunächst gilt Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-VO). Diese europarechtliche Vorschrift steht dem nationalen Recht wegen
des Vorrangs des Europäischen Unionsrechts übergeordnet vor. Sie hat als Generalklausel das Ziel, dem Verbraucher eine Grundlage für die Wahl des Lebensmittel zu treffen, indem Irreführung des Verbrauchers durch Werbung und Aufmachung verhindert wird.
Unterstützt und präzisiert wird diese Vorschrift durch Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)). Diese Vorschrift benennt konkrete Gegenstände einer Täuschung, nämlich die Eigenschaften (z. B. Art, Identität, Zusammensetzung, Haltbarkeit, Ursprung), Wirkungen, die es nicht hat sowie Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Das nationale Recht stützt das lebensmittelrechtliche Lauterkeitsrecht auf § 11 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ab, die Schutzgüter sind ähnlich. Mit Geltung der LMIV wird § 11 LFGB als nachrangige Vorgabe gegenüber Art. 7 LMIV an Bedeutung verlieren, wenn auch die Rechtsgrundsätze erhalten bleiben.

Schließlich gibt es noch das allgemeine Irreführungsverbot aus des §§ 3, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Lauterkeitsrecht.

http://www.behrs.de/hygieneschulung-in-grosskuchen.html

Bild: www.pixelio.de

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Werken:

Hygiene-Schulung in Großküchen

Die erfolgreiche Hygieneschulung

Behr's Verlag