HACCP-Frage der Woche 36/2015

Welche Beschaffenheit muss Arbeitskleidung haben?
Arbeitskleidung dient insbesondere als Hygienebekleidung und soll die Lebensmittel vor einer möglichen Kontamination schützen.
Die EU-Hygieneverordnung macht keine detaillierten Vorgaben für Hygienebekleidung; sie muss geeignet und sauber sein. In Hygienebereichen soll Arbeitskleidung insbesondere einem angemessenen Schutz der Lebensmittel vor einer möglichen Kontamination mit Schmutz oder Mikroorganismen etc. dienen, welche an der Privatbekleidung haften können. Um mögliche Verschmutzungen leicht erkennen zu können sollte Hygienebekleidung möglichst hell und mindestens bei 60 °C waschbar sein. Einteilige Berufsbekleidung wie Kittel sollte in jedem Fall bis zu den Knien reichen. In der Lebensmittelindustrie wird häufig darauf geachtet, dass Hygienebekleidung über Druckknöpfe verfügt, da angenähte Knöpfe möglicherweise verloren gehen und eine physikalische Kontaminationsquelle darstellen. Für die Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung ist diese Anforderung nicht als zwingende Vorgabe anzusehen. Im Bereich des Oberkörpers sollte die Berufsbekleidung nach Möglichkeit keine Taschen haben, da etwaige Gegenstände während der Arbeit unbemerkt herausfallen und so in die Lebensmittel gelangen könnten. Einige Hersteller bieten heute bereits Berufsbekleidung mit Taschen auf der Innenseite an.
Für Ihre tägliche Arbeit: Erkundigen Sie sich, ob es seitens Ihres Branchenverbandes ggf. einen Hygieneleitfaden mit entsprechenden Empfehlungen gibt. Die seit Mai 2004 geltende DIN 10524 für „Arbeitsbekleidung in Lebensmittelbetrieben“ beinhaltet Anforderungen an die Hygiene nach vorheriger Hygienerisikoeinstufung des Betriebes und den Tragekomfort.
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Werken:
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