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Montag, 11 Mai 2015

Gerichtsurteil gegen Unilever „Becel pro.aktiv“

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Gerichtsurteil gegen Unilever „Becel pro.aktiv“
© Claudia Hautumm / pixelio.de

Das Landgericht Hamburg hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die „Unilever Deutschland GmbH“ entschieden, dass diese mit Werbung nicht den Eindruck erwecken dürfe, die Halbfettmargarine „Becel pro.aktiv“ könne den Cholesterinwertspiegel um mehr als 20 % senken. Derartige gesundheitsbezogene Aussagen sind nach der EU-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der EU-Kommission zugelassen wurden ‒ dieses ist bei der strittigen Werbeaussage nicht der Fall.

Die im Produkt zugesetzten Pflanzensterine können den Cholesterinspiegel zwar tatsächlich senken, vermittelt werden darf aber nur, dass sich der Cholesterinspiegel um 7 bis 10 % reduziert und wie lange es dauert, bis die Wirkung eintritt. Die Werbung von „Unilever“ versprach eine zwei bis drei Mal so hohe Wirkung. Für die Richter hatte keine Bedeutung, dass die Anzeige auch eine ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung empfahl. Verbraucher verstünden die Werbung so, dass der Verzehr des Produktes „Becel pro.aktiv“ entscheidend für den hohen Rückgang der Cholesterinwerte sei. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

► Lebensmittelklarheit.de vom 17.04.2015
► Pressemeldung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 15.04.2015
http://www.behrs.de/health-claims-efsa-bewertungen.html

Bild: www.pixelio.de

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