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Montag, 24 August 2015

Fernabsatz und Onlinehandel von Lebensmitteln

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Fernabsatz und Onlinehandel von Lebensmitteln
© S. Hofschlaeger / pixelio.de

Die Europäische Kommission stellt in ihrer „Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Online-Dienste“ vom 11.1.2012 fest, dass mit 7 % Marktanteil 2008 der Online-Handel mit Lebensmitteln noch relativ unterentwickelt ist. Dennoch haben bereits sechs Millionen Deutsche online Lebensmittel eingekauft, was 12 % aller Internetnutzer entspricht. Es wird erwartet, dass die Anzahl derer, die Lebensmittel über das Internet erwerben, sprunghaft zunehmen wird. Laut Branchenverband BVLO des Lebensmittels online Einzelhandel (LOEH) wird bis zu 15 % Marktanteil bis 2015 erwartet.

Hygieneanforderungen bei Fernabsatz mit Lebensmitteln

Das Hygienerecht ist auch für den Onlinehandel bzw. den Fernabsatz von Lebensmitteln relevant, obwohl in diesem Bereich in der Regel mit vorverpackten Lebensmitteln umgegangen werden dürfte. Denn zur Lebensmittelhygiene gehören alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren zu kontrollieren und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Hierzu gehören auch formale Anforderungen wie z. B. die Erstellung und Durchführung von  Qualitätssicherungssystemen. Ein Fehlen solcher Dokumentationssysteme kann zu Beanstandungen durch die zuständigen Überwachungsbehörden führen.

Es ist ein „HACCP-Konzept” oder „Hygiene-Konzept“ einzuführen, das sich als Methode zur Gefahrenanalyse und Gefahrenvermeidung bewährt hat. HACCP steht für „Hazard Analysis and Critical Control Points“. Hierrunter versteht man die „Gefahrenanalyse und Bestimmung von Steuerungspunkten zur Gefahrvermeidung“. Denn Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis erbringen zu können, dass sie diesen Anforderungen entsprechen. Dies kann nur durch eine entsprechende Dokumentation geschehen, die eine angemessene Zeit lang aufzubewahren ist. Zudem ist jeder Lebensmittelunternehmer aufgrund des Hygienerechts verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen.

Schließlich sind besondere Hygienevorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln zu beachten. Es gibt z. B. Vorgaben für die räumliche Ausstattung von Betriebsstätten oder Verkaufsmöbeln, die Personalhygiene, den Umgang mit Abfällen, sowie besondere Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs etc.

Amtliche Kontrolle und Lebensmittel-Onlinehandel

Grundsätzlich gibt es keine Unterschiede in der Kontrolle von Onlineshops und konventionellen Lebensmittelunternehmen. Denn alle Lebensmittelunternehmen, also auch Lebensmittel-Onlinehändler unterliegen der Pflicht zur Registrierung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004. Mit der Registrierung unterliegt jedes Lebensmittelunternehmen automatisch der amtlichen Lebensmittelkontrolle. Der amtlichen Lebensmittelüberwachung fehlen jedoch noch konkrete Verfahrensabläufe zur Kontrolle des Onlinehandels. Lösungsstrategien erarbeitet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) derzeit gemeinsam mit den Bundesländern in einem Pilotprojekt.

Problematisch ist insbesondere, dass viele Onlinehändler kein eigenes Lager haben, sondern die Lieferung nur vermitteln und zudem oft auch ihren Sitz im Ausland haben. Letzteres betrifft insbesondere Händler, die nicht rechtskonforme Lebensmittel vertreiben. Dies macht die rechtliche Verfolgung von Verstößen schwierig und sehr aufwändig. Eine Ortsbegehung bei im Ausland ansässigen Unternehmen kommt nicht in Betracht. Die Probenentnahme wird erschwert.

Zudem ist im Internet oft der Verantwortliche für das Lebensmittel nicht ersichtlich, sodass dieser nicht vorschriftsgemäß über die Probenentnahme informiert werden kann. Aus diesen Gründen können die derzeitigen Anforderungen des § 43 LFGB, der die amtliche Probenentnahme regelt, nicht vollständig eingehalten werden. Eine Lösungsmöglichkeit ist es zwar, Testkäufe durchzuführen. Hierfür sind jedoch Änderungen des Gesetzes notwendig. Denn derzeit ist die Regelung zur amtlichen Probenentnahme auf eine Entnahme am Ort des Lebensmittelunternehmens ausgerichtet. Es sind somit insbesondere die Fragen, wie die amtliche Gegenprobe zurückzulassen ist und wie eine solche Testbestellung konkret durchgeführt werden soll, zu regeln. Gesetzlich zu bestimmen ist daher auch, mit welchem Namen Testbestellungen durchzuführen und wie bzw. aus welchen Mitteln sie zu bezahlen sind. Der Gesetzgeber wurde durch eine Änderung des § 46 LFGB vom 3.6.2013 (BGBl. I S. 1426) ermächtigt, solche Regelungen zu treffen. Eine abschließende Regelung ist jedoch noch nicht erfolgt.

Die Kontrolle der Einhaltung der Registrierungspflicht erfolgt durch die Übermittlung entsprechender Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die zuständigen Länder. Soweit diese nicht registrierte Unternehmen feststellen, nehmen die zuständigen Behörden auf Kreis-Ebene mit den nicht registrierten Unternehmen Kontakt auf und führen diese der amtlichen Lebensmittelkontrolle zu. Eine Zentralstelle im BVL, die auf Beschluss der Länder seit dem 1.1.2011 ein Konzept zur Kontrolle des Internethandels von Lebensmittelmitteln in einem Pilotprojekt umsetzt, beschäftigt sich zudem mit dem Aufspüren unzulässiger Lebensmittelangebote im Internet. Auftraggeber für derartige Recherchen sind hauptsächlich die teilnehmenden Bundesländer. Es werden aber auch Hinweise von Verbraucherorganisationen und direkte Verbraucheranfragen bearbeitet sowie Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel (RASFF), der „Food and Drug Administration“ (FDA, USA) oder Warnungen auf http:// www.lebensmittelwarnung.de herangezogen. Schließlich wird eine Internetrecherche durchgeführt, die auf automatisierten Strategien und Verfahrensabläufen basiert. In diesem Zuge werden die Abläufe standardisiert weiter entwickelt und optimiert. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer informieren dann ihrerseits die Zentralstelle über die durchgeführten Kontrollen und die ergriffenen Maßnahmen.

aus Fragen & Antworten Fernabsatz B. Behr‘s Verlag 

Bild: www.pixelio.de

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Werken:

Fernabsatz bei Lebensmitteln

Lebensmittelkennzeichnung

Behr's Verlag