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Montag, 13 April 2015

Das Europäische Biorecht

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Das Europäische Biorecht
© M. Gromann / pixelio.de

Das Recht der Bioprodukte ist heute überwiegend Europäisches Unionsrecht. Deutsches nationales Recht dient nur der Umsetzung im Detail. Die EU-Kommission plant, 2016 das EU-Bio-Recht erneut, wie schon 2007, völlig neu zu fassen. Sie möchte dabei deutlich machen, wie wichtig Bioprodukte in ihrer politischen Strategie sind. Wer als Praktiker beim Recht der Bioprodukte mithalten möchte, wird sich dann wieder mit dem EU-Bio-Recht in neuer Gestalt und Anordnung, im Kern aber vermutlich doch wieder mit den Texten von 1991, befassen.

2007 wurde das EU-Bio-Recht auf drei Verordnungen aufgeteilt: Die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, 889/2008 und 1235/2008. Das erste ist die Ratsverordnung, die beiden weiteren sind Kommissionsverordnungen. Die erste enthält die Positivlisten und andere Ausgestaltungen des EU-Bio-Rechts, für das der Rat den Rahmen setzte.

Die zweite Kommissionsverordnung regelt die Bio-Importe aus Nicht-EU-Staaten. Diese drei Verordnungen machen das EU-Bio-Recht aus. Wer das EU-Bio-Recht selbst nachlesen möchte, liest zwangsläufig drei Verordnungen im Zickzack, denn Vorschriften aus allen drei Verordnungen regeln häufig den konkreten Sachverhalt.

Daher verstehen die Texte eigentlich nur noch Spezialisten. Aber nicht alle Bioprodukte sind im EU-Bio-Recht geregelt. Nicht geregelt sind Bio-T-Shirts (Textilien), Kosmetika (Bio-Hautcreme) und Arzneimittel (Bio-Arznei-Tee).

Die Angabe „Bio“ im nicht geregelten Bereich ist aber nicht der freien Willkür der Anbieter überlassen, denn was dort zulässig ist, wird vom gesetzlichen Verbot der Irreführung im allgemeinen Wettbewerbsrecht und besonderen Irreführungsverboten, z. B. des Kosmetikrechts gesteuert. Und Vorsicht hier: Die Elemente der gesetzliche Biokennzeichnung des EU-Bio-Rechts gehören nicht auf Produkte außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Bio-Rechts.

Die Ökokontrolle in Deutschland ist geprägt von den Eigenheiten eines föderalen Verwaltungsvollzugs in 16 Bundesländern mit ganz unterschiedlicher Verwaltungstradition und -praxis. Ob ein Öko-Betriebszertifikat ein Verwaltungsakt ist, sehen die Bundesländer ganz unterschiedlich. Wer den Streit zwischen der Behörde, der Kontrollstelle oder dem Betrieb entscheidet, unterscheidet sich zwischen Bayern, Baden-Württemberg, NRW und Niedersachen erheblich. Hier geht es zwischen den Zivil und den Verwaltungsgerichten hin und her.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe des EU-Bio-Rechts bedürfen der Auslegung und diese erfolgt in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht notwendig gleichförmig. Wer mit Bioprodukten im Binnenmarkt handelt, kann sich in manchen Themenfeldern nicht darauf verlassen, dass das, was in Deutschland Praxis ist, in anderen EU-Mitgliedstaaten auch so gesehen wird.

► http://www.behrs.de/fragen-und-anworten-das-eu-bio-recht.html

Bild: www.pixelio.de

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Werken:

Fragen & Antworten: Das EU-Bio-Recht

Praxishandbuch Bio-Lebensmittel

Behr's Verlag