Smoothies enthalten das, was ihre Zutaten mit in das Enderzeugnis bringen. Sobald in der Ausgangsware Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) enthalten sind, lassen sich diese anschließend im trinkfertigen Produkt nachweisen.
QUELLE:
► Pressemitteilung vom LALLF vom 30.07.2019
Dr. Jörg Häseler
