Dienstag, 26. September 2023

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Artikel in Kategorie QM & QS

Mit seiner Empfehlung 2015/976 vom 19.06.2015 fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Daten zum Vorkommen von Tropan-Alkaloiden (TA) in Lebensmitteln zu erheben.
Tropan-Alkaloide (TA) sind natürliche Inhaltsstoffe bestimmter Pflanzen wie Bilsenkraut, Stechapfel und Tollkirsche. In Pflanzen wurden insgesamt bisher mehr als 200 verschiedene TA identifiziert. Von einigen unter diesen Verbindungen, darunter Atropin und Scopolamin, ist bekannt, dass sie bereits in niedrigen Dosierungen die Herzfrequenz und das zentrale Nervensystem beeinflussen.

Monitoring von Tropan-Alkaloiden in Lebensmitteln

Als Zusatzstoffe werden Verbindungen bezeichnet, die in Lebensmitteln vorkommen, aber nicht nach Art und Menge von vorneherein in ihnen bzw. den zugrunde liegenden Rohstoffen enthalten sind. Sie werden bewusst und mit einer bestimmten, zweckgebundenen Absicht den Rohstoffen oder Lebensmitteln zugesetzt. Ihr Zusatz erfolgt bei der Gewinnung oder Be- und Verarbeitung zur Verbesserung des Aussehens, der Konsistenz, des Geschmacks, der Haltbarkeit oder des Nährwertes.
Sie können aber auch zur Durchführung und Erleichterung technologischer Prozesse (z. B. Fällmittel, Katalysator, Trennmittel) als sogenannte technische Hilfsstoffe zugesetzt werden.

Lebensmittelzusatzstoffe

„Für Chlorat als ehemaliger Pflanzenschutzmittelwirkstoff gilt der allgemeine Pflanzenschutzmittel-Rückstands-Standardwert von 0,01 mg/kg der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für die dort geregelten Lebensmittel, da bislang keine spezifischen Höchstgehalte festgesetzt wurden. Der Standardwert von 0,01 mg/kg ist auch für die Beurteilung von Rückständen aus anderen Ursachen als der Pflanzenschutzmittelapplikation heranzuziehen. Er ist nicht toxikologisch abgeleitet“.

Beurteilung von Chlorat in pflanzlichen Lebensmitteln

Mit der Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2015 wurde klargestellt, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) sind. In § 2 der Honigverordnung wurde neu als Absatz 2 die entsprechende Formulierung der geänderten Honig-Richtlinie 2001/110/EG eingefügt. Damit wurde die Änderung von EU-Recht in das nationale Recht umgesetzt.

Pollen sind keine Zutat

Es mehren sich die Informationen über eine Zunahme von Überempfindlichkeitsreaktionen(Hypersensitivität), die lebensmittelbedingt sind bzw. sein sollen. Bis zu 17 % der Deutschen sind betroffen.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um Überempfindlichkeitsreaktionen gegenüber einem Stimulus, der von Gesunden toleriert wird. Die allergische Überempfindlichkeit ist mit immunologischen Reaktionsmechanismen gekoppelt, die Antikörper- oder Zell-vermittelt sind. Allergien können zu schweren, sogar lebensbedrohlichen Überempfindlichkeitsreaktionen führen (Anaphylaxie). Unter diesen leiden Schätzungen zufolge ca. 3 bis 4 % in der Bundesrepublik der Bevölkerung an tatsächlichen Allergien. Sie treten bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen auf. Kuhmilch (6 %) steht im Vordergrund, gefolgt von Weizen (3,6 %), Eiern (2,5 %), Fisch (2,2 %) sowie Nüssen und Meeresfrüchten (jeweils 1,3 %). Die Daten, die vonder Techniker Krankenkasse (2013) für Deutschland mitgeteilt wurden, betragen 5 % für Nüsse, 5 % für Früchte, 4 % für Laktose, 2 % für Fruktose, 2 % für Milcheiweiß sowie 1 % für Gluten.

Allergische und nicht-allergische Überempfindlichkeiten

Das ANS-Panel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Zusatzstoffe Polysorbat 20 (E 432), Polysorbat 80 (E 433), Polysorbat 40 (E 434), Polysorbat 60 (E 435) und Polysorbat 65 (E 436) einer Neubewertung unterzogen. Bereits bei früheren Bewertungen wurde seitens der Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) ein Gruppen-ADI-Wert von 25 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt.

EFSA-Stellungnahme zu Polysorbaten (E 432 bis E 436)

Im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten zu Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr in der EU hat die EFSA angemessene Aufnahmemengen (Adequate Intakes (AIs)) für Magnesium und Phosphor vorgeschlagen. Magnesium ist ein Cofaktor bei mehr als 300 Enzymreaktionen (z. B. Synthese von Kohlenhydraten, Lipiden, Nukleinsäuren und Proteinen) und notwendig für spezifische Funktionen in verschiedenen Organen des neuromuskulären und des kardiovaskulären Systems.

 Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr: Magnesium und Phosphor

Mehr als die Hälfte der REACH-Registrierungsdossiers (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) erfüllt mindestens eine der sieben überprüften Datenanforderungen nicht ‒ dazu zählen beispielsweise Informationen zu erbgutverändernden Effekten. Dieses ist das Ergebnis einer Studie, die das BfR im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) durchgeführt hat.

REACH: Unternehmen müssen nachbessern

Hersteller von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung bieten ihre Produkte teilweise mit einem Zusatz von Probiotika an. Diese Bakterienstämme sollen positive Wirkungen auf die Gesundheit der Säuglinge haben ‒ beispielsweise werben die Hersteller damit, dass bei der Ernährung von Säuglingen mit diesen Produkten weniger Infektionen auftreten. Das BfR hat die Sicherheit und den Nutzen von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit den in Deutschland eingesetzten Bakterienstämmen für gesunde Säuglinge bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass für einen Teil der Bakterienstämme nur sehr wenige Studien mit gesunden Säuglingen durchgeführt wurden.

Säuglingsanfangs-/Folgenahrung: Gesundheitlicher Nutzen von probiotischen Zusätzen nicht belegt

Käse, Schmelzkäse und -Zubereitungen
Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen können bis zu 15 % andere Lebensmittel zugegeben werden (z. B. Pfeffer, Schinken, Champignons, Kräuter, Nüsse etc.). Käsezubereitungen aus Frischkäse dürfen bis zu 30 % Früchte, Fruchterzeugnisse, Gemüse oder Gemüseerzeugnisse enthalten. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen, sind verboten.


Allgemeines
Käse, Schmelzkäse und Zubereitungen daraus werden aus Milch gewonnen und gelten im allgemeinen Sprachgebrauch als Milchprodukte. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich aber nicht um Milcherzeugnisse. Diese Lebensmittel stellen eine eigene Erzeugnisgruppe dar, die gesetzlichen Sonderregelungen unterliegt. Für Käse aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurden, gelten aus Gründen der Lebensmittelsicherheit mikrobiologische Kriterien, die während der Haltbarkeitsdauer der Produkte eingehalten werden. Bei der Abgabe von Käse in Fertigpackungen, der aus oder unter Mitverwendung von Rohmilch hergestellt wurde, ist auf den Packungen der Hinweis „mit Rohmilch hergestellt“ anzubringen.

Käse

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) teilte am 22.06.2015 auf seiner Homepage mit, dass der Agrarrat am 16. Juni 2015 die europäische Regelung für den Öko-Landbau einen guten Schritt nach vorne gebracht hat (siehe Food & Recht, Juli/2014). Deutschland konnte sich in Luxemburg weitgehend mit seinen Forderungen durchsetzen. So werden auf EU-Ebene keine speziellen Rückstandswellenwerte für Bioprodukte eingeführt. Nationale Schwellenwerte, die in Italien und Belgien bereits existieren, dürfen nur noch bis Ende 2020 fortgeführt werden. 

Reform der EU-Ökoverordnung
Behr's Verlag