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Dienstag, 19 Dezember 2017

Niedersachsen: Paratuberkulose-VO gültig

Mikrobiologie | Recht & Normen

Niedersachsen: Paratuberkulose-VO gültig

In Niedersachsen sind seit dem 01.11.2017 Milchviehbetriebe entsprechend der Niedersächsischen Paratuberkulose-Verordnung (Nds. ParaTb-VO) verpflichtet, ihren Bestand einmal jährlich auf Paratuberkulose untersuchen zu lassen. Das Hauptanliegen der Nds. ParaTb-VO ist die Untersuchungspflicht aller über 24 Monate alten Zuchtrinder anhand von Einzelblut- und Einzelmilchproben oder von Bestandsmilchproben ‒ ausgenommen sind die Zuchtrinder von Mutterkuhbeständen. Es werden die Proben genutzt, die sowieso zur Untersuchung auf das Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) genommen werden müssen.

Einzelproben müssen im Abstand von maximal zwölf Monaten und Bestandsmilchproben im Abstand von drei bis neun Monaten untersucht werden. Weist die Bestandsmilch ein fragliches oder positives Ergebnis auf, müssen alle über 24 Monate alten Zuchtrinder des Bestandes innerhalb von zwei Monaten in einer Einzelprobe untersucht werden. Der Tierhalter muss die Untersuchungsergebnisse spätestens 14 Tage nach Erhalt der Veterinärbehörde schriftlich mitteilen. Diese sollen automatisch von der Untersuchungseinrichtung an die Datenbank „Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere“ (HIT) übertragen werden. Kommt es bei der Einzeltieruntersuchung zu positiven Ergebnissen, muss der Tierhalter gemeinsam mit dem Tierarzt einen Hygieneplan erstellen, der innerhalb eines Jahres auf dessen Wirksamkeit kontrolliert werden muss.

HINTERGRUND:
Die Paratuberkulose wird durch Mycobacterium avium spp. paratuberculosis (MAP) verursacht ‒ dabei kommt es zu einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung bei Wiederkäuern (Hauptsymptome: anhaltende Durchfälle, fortschreitende Abmagerung).

QUELLE:
► Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27.10.2017

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

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