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Montag, 19 Januar 2015

Online Lebensmittel: Was sich geändert hat

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Online Lebensmittel: Was sich geändert hat
© Tim Reckmann / pixelio.de

 

Ab 13. Dezember 2014 traten neue Lebensmittel-Informationspflichten in Kraft. Das müssen Online-Anbieter für Lebensmittel nun beachten.

Wie jedes Jahr feiert man an Silvester nicht nur den Beginn eines neuen Jahres, sondern auch das Inkrafttreten neu beschlossener Gesetze. Eines, das die Anbieter für Online Lebensmittel betrifft, trat bereits Mitte Dezember 2014 in Kraft.

Wer Online Lebensmittel anbietet, muss neue Informationspflichten erfüllen: Am 13.12.2014 trat ein weiterer Teil der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft.

Die neuen Informationspflichten kommen zu den bereits bestehenden (zum Beispiel Grundpreis nach der Preisangabenverordnung) dazu und betreffen vorverpackte Lebensmittel.

Genannt werden müssen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfen nebst Mengenangaben für ­bestimmte Bestandteile
  • Nettofüllmenge
  • ggf. besondere Aufbewahrungs- oder Verarbeitungshinweise
  • Gebrauchsanleitung, falls für das Lebensmittel angemessen
  • Name oder Firma nebst Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland und Herkunftsort für ­bestimmte Lebensmittel (Art. 26 LMIV)
  • bei alkoholischen Getränken – Alkoholgehalt in Volumenprozent ab 1,2

Die Informationen für Online Lebensmittel müssen, so steht es im Gesetz, „vor dem Abschluss des Kaufvertrages“ leicht verständlich verfügbar sein – am besten gut sichtbar in der Produkt­beschreibung. Piktogramme oder Bilder reichen allein nicht aus, sodass die Angaben als Text eingebaut werden müssen. Nicht anführen müssen Online-Shop-­Betreiber das Mindesthaltbarkeitsdatum, dafür gibt es eine Ausnahmeregelung.

Die neuen Pflichtangaben sollten zusätzlich auch komplett auf der Checkout-Seite aufgeführt werden. Dies ist nicht schön, aber aus rechtlicher Sicht dringend zu empfehlen. Die neue Verordnung ist nur der erste Schritt: Ab dem 13.12.2016 muss auch die komplette Nährwertdeklaration angegeben werden.

http://www.internetworld.de/e-commerce/internet-recht/online-lebensmittel-geaendert-870746.html

Bild: www.pixelio.de

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