HACCP-Frage der Woche 39/2019

Kristallviolett: Wie lautet die offizielle Einschätzung seiner Toxizität?
Die BfR-Kommission weist darauf hin, dass Kristallviolett (auch bekannt unter den Namen Gentianaviolett, Methyl-Violett 10B oder Hexamethylpararosanilin-Chlorid) aufgrund der bisher für diese Substanz beschriebenen toxikologischen Eigenschaften sowie der gesetzlichen Regelungen nicht in Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden darf.
Gelegentlich auftretende erhöhte Rückstandswerte können als Hinweis auf illegale Anwendungen bei Lebensmittel liefernden Tieren interpretiert werden.
Die BfR-Kommission kommt für Rückstände von Kristallviolett und seinem Metaboliten Leuko-KV in Lebensmitteln zu dem Schluss, dass sowohl das TTC-Konzept als auch das BMD-/MoE-Konzept anwendbar sind. Für die toxikologische Bewertung von Rückständen von Kristallviolett in Lebensmitteln stellt das TTC-Konzept gegenüber anderen Modellen den konservativeren Ansatz dar und die BfR-Kommission empfiehlt den TTC-Wert von weniger als 0,0025 μg/kg KG/Tag entsprechend weniger als 0,15 μg/Tag für die gesundheitliche Bewertung von Kristallviolett -Rückständen in Lebensmitteln heranzuziehen. Dieser Wert ist auch für sensible Verbrauchergruppen gültig. Nicht abschließend einschätzen konnte die BfR-Kommission den möglichen Einfluss der für technisches Kristallviolett typischen Verunreinigungen.
QUELLE:
► Diese Frage inklusive ihrer Antwort stammt aus einer Pressemitteilung des BfR vom 15.06.2019.
Dr. Jörg Häseler
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