HACCP-Frage der Woche 37/2019

Pflanzenschutzmittel: Gibt es eine Alternative zur Schutzkleidung?
Bei bestimmten Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln kann der vorgeschriebene Schutzanzug durch eine Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ersetzt werden.
Werden Pflanzenschutzmittel ohne geeignete Schlepperkabine oder mit der Hand ausgebracht, kann die gesamte Körperoberfläche durch Spritznebel und/oder Stäube exponiert werden. In diesen Fällen ist ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, wenn dies mit der Zulassung vorgeschrieben wurde.
Bei anderen Tätigkeiten wird fast nur die vordere Körperseite exponiert. Hierzu gehören:
- Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen des Pflanzenschutzgerätes,
- Befüllen eines Granulatstreuers,
- Umgang mit behandeltem Saatgut,
- Reinigen von Maschinen und Geräten,
- Tätigkeiten außerhalb der Schlepperkabine während der Anwendung, z. B. Beheben von Gerätestörungen, Kontrollen oder Maßnahmen an den behandelten Kulturpflanzen.
Sofern mit der Zulassung ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben wurde, ist für den Schutz des Anwenders bei den genannten und vergleichbaren Tätigkeiten ein Teilkörperschutz ausreichend, der den vorderen Teil des Rumpfes und der Beine sowie die Arme bedeckt. Geeignet ist eine Ärmelschürze (auch Rückenschlusskittel genannt), die den Körper von den Schuhen über den Brustbereich bis zum Halsansatz bedeckt.
QUELLE:
► Diese Frage inklusive ihrer Antwort stammt aus einer Pressemitteilung des BVL vom 07.06.2019.
Dr. Jörg Häseler
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