„Berlin Döner: Mit allem?“

Hintergrund des Rechtsstreits war die Entnahme einer Probe eines sog. „Berlin Döner“ im Betrieb eines Herstellers von Fleisch Drehspießen durch das zuständige Landesamt. Laut Etikett handele es sich dabei um einen „Hähnchen-Puten Drehspieß tiefgefroren“. Die Untersuchung der Probe ergab verschiedene Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen. Daher untersagte das zuständige Landesamt dem Hersteller vorläufig das Inverkehrbringen der Spieße. Hiergegen richtete sich der Hersteller mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Regensburg lehnte den Antrag jedoch ab, da es seinerseits verschiedene Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, feststellte. Zum einen erfolge die Aufzählung der Zutaten auf der Fertigpackung des Drehspießes nicht wie erforderlich in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Es fehle ferner die Mengenkennzeichnung hinsichtlich der Zutat „Fleisch“. Auch die vom Hersteller gewählten Bezeichnungen „Berlin Döner“ und „Hähnchen-Puten Drehspieß“ seien zu beanstanden. So bestünde zwar sowohl für „Döner Kebab“ als auch für „Hähnchen-Puten-Döner Kebab“ eine allgemeine Verkehrsauffassung (Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches). Da das streitgegenständliche Lebensmittel jedoch eine Abweichung von der üblichen Zusammensetzung eines „Hähnchen-Puten-Döner Kebabs“ aufweise, bestünde eine Verwechslungsgefahr. Es sei mithin erforderlich in der Verkehrsbezeichnung anzugeben, wie sich das Produkt von einem „Hähnchen-Puten-Döner Kebab“ unterscheidet. Darüber hinaus enthielten die Spieße die für Fleischzubereitungen nicht zugelassenen Zusatzstoffe E 460 (Cellulose), E 450 (Diphosphat) und E 451 (Triphosphat).
► BLL Recht Aktuell (nur für Mitglieder verfügbar) Nr. 2 des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) vom 11.12.2014
► Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 02.11.2014 (Az. RN 5 S 14.1645)
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