Montag, 11. Dezember 2023

Passwort vergessen?
Freitag, 30 Januar 2015

Allergenkennzeichnung loser Ware weiter unklar

Hygiene & HACCP | QM & QS | Recht & Normen | Gesundheit

Allergenkennzeichnung loser Ware weiter unklar
© Rainer Sturm / www.pixelio.de

Im Dezember 2014 trat die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft. Nach wie vor offen ist deren nationale Umsetzung. Betroffen davon ist insbesondere die Allergenkennzeichnung loser Ware. Seit Juli 2014 liegt ein entsprechender Entwurf einer „Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV, Stand 08.07.2014)“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vor (siehe Food & Recht, September/2014, S.3). Wie die Lebensmittelzeitung (LZ) in Ihrer Ausgabe vom 10. September dazu mitteilte, gehen Beobachter davon aus, dass dieser Entwurf frühestens im Februar 2015 vom Bundesrat verabschiedet werden kann.

Nach der LMIV sind die Angaben von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, verpflichtend. Den Mitgliedstaaten bleibt es überlassen, die Art der Kennzeichnung der losen Ware zu regeln. Nach Deutschland wollen weitere elf Mitgliedstaaten davon Gebrauch machen.

Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt teilte in einem Interview mit der LZ mit, dass es Ziel seines Ministeriums sei, das hohe Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Zugleich soll aber sichergestellt werden, dass die Vorschriften auch für kleine handwerkliche Betriebe und für die klassische Ladentheke handhabbar und praktikabel sind. Daher will man unter klar definierten Voraussetzungen auch eine mündliche Allergeninformation auf der Basis der EU-rechtlich verpflichtenden schriftlichen Dokumentation zulassen. Der Entwurf des BMEL sieht vor, dass die Information über Allergene in loser Ware grundsätzlich über eine schriftliche Angabe zum Beispiel mit einem Schild an der Ware oder in den Menükarten erfolgt. Zulässig sei aber auch die in der Praxis bereits erprobte sogenannte Kladden-Lösung. Die Zuverlässigkeit der mündlichen Allergeninformation muss auf einer schriftlichen Dokumentation beruhen, die neben den Überwachungsbehörden auf Verlangen auch den Verbrauchern leicht zugänglich sein muss.

Aus Sicht des DHOGA-Bundesverbands ist für das Gastgewerbe die einzig praktikable Lösung der Hinweis auf die Auskunftspflicht des Gastronomen gegenüber seinen Gästen. Denn eine Deklaration aller verwendeten Zutaten, die Allergien auslösen können, ist in den Speisekarten so gut wie nicht umsetzbar.

► www.bmel.de (Start > Presse > Interviews > "Die Kennzeichnung muss handhabbar und praktikabel sein")
► Lebensmittelzeitung
► www.dehoga-bundesverband.de (Start > Branchen Themen > Recht aktuell > Allergenkennzeichnung > Auskunftspflicht reicht von Jürgen Benad)

Bild: www.pixelio.de

Behr's Verlag