13. Dezember 2014: Neue Pflichtangaben für Lebensmittel

Am 13.12.2014 ist die geänderte Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. Auf vorverpackten Produkten sind die Angabe des Kaloriengehaltes sowie Informationen über Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz verpflichtend. Die Darstellung erfolgt in einer Tabelle ─ in der Regel auf der Verpackungsrückseite. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 g oder 100 ml angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Auf der Produktvorderseite dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe dürfen angegeben werden. Zudem müssen alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift ─ bezogen auf den Buchstaben x ─ gedruckt werden. Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen, müssen in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z. B. farbig unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln („loser Ware“) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Darüber hinaus müssen koffeinhaltige Lebensmittel Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende tragen. Bei Tiefkühlware muss bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden.
Strenger geregelt werden die Auflagen für Produkte, die möglicherweise mit hochwertigeren Alternativen verwechselt werden können (z. B. „Analogkäse“, „Klebefleisch“) ─ bei einer Pizza mit pflanzlicher Schmelzauflage statt Käse muss beispielsweise in unmittelbarer Nähe des Produktnamens auf die Verwendung des Milchersatzes hingewiesen werden, und Formfleisch muss künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ deutlich kenntlich gemacht werden.
► Top agrar vom 13.12.2014
► Stiftung Warentest vom 12.12.2014
► EU Press Releases vom 11.12.2014
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