Montag, 11. Dezember 2023

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Artikel in Kategorie Hygiene & HACCP

Nach Angaben von Wissenschaftlern der EFSA gibt es keine Hinweise darauf, dass das Ebola-Virus in der EU über Lebensmittel übertragen werden kann. In einem am 18.03.2015 veröffentlichten Bericht wird das Risiko einer Ebola-Übertragung durch den Verzehr roher Lebensmittel wie Pflanzen, Obst und Gemüse bewertet, die legal aus afrikanischen Ländern in die EU eingeführt werden.

Ebola: Lebensmittelbedingtes Übertragungsrisiko gering

Im Januar 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die jüngste umfassende Neubewertung der Exposition gegenüber Bisphenyl A (BPA) und dessen Toxizität. Das mit der Begutachtung befasste Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF) kam zu dem Schluss, dass BPA bei der derzeitigen Verbraucherexposition für keine Altersgruppe ein Gesundheitsrisiko darstellt (einschließlich ungeborener Kinder, Kleinkinder und Jugendlicher).

Bisphenol A: Neubewertung durch die EFSA

In einer finnischen Kohorte infizierte sich jeder fünfte mit multiresistenten Darmbakterien ‒ eine Reisediarrhoe und der Einsatz von Antibiotika waren die wichtigsten Risikofaktoren. Die Studie wurde an Personen durchgeführt, die sich vor ihrer Reise an der Aava-Klinik in Helsinki beraten ließen. Bei den meisten Ratsuchenden der finnischen Tropenklinik führte die Reise in afrikanische Länder südlich der Sahara oder nach Süd- bzw. Südostasien.

Reisediarrhoe: Antibiotika erhöhen Resistenzrisiko

Das Recht der Bioprodukte ist heute überwiegend Europäisches Unionsrecht. Deutsches nationales Recht dient nur der Umsetzung im Detail. Die EU-Kommission plant, 2016 das EU-Bio-Recht erneut, wie schon 2007, völlig neu zu fassen. Sie möchte dabei deutlich machen, wie wichtig Bioprodukte in ihrer politischen Strategie sind. Wer als Praktiker beim Recht der Bioprodukte mithalten möchte, wird sich dann wieder mit dem EU-Bio-Recht in neuer Gestalt und Anordnung, im Kern aber vermutlich doch wieder mit den Texten von 1991, befassen.

Das Europäische Biorecht

Das bei der Herstellung von Zuckerkulör entstehende 4-Methylimidazol (4-MEI) könnte bei regelmäßigem Konsum karzinogen wirken. Forscher um Keeve Nachmann (Johns Hopkins University) haben errechnet, dass schon bei täglichem Konsum von einer Dose eines Softdrinks eine zusätzliche Krebserkrankung pro 100.000 Konsumenten ausgelöst werden könnte. Bestimmte Herstellungsverfahren des Farbstoffes Zuckerkulör fördern die Entstehung von 4-MEI. Im Tierversuch förderte 4-MEI die Entwicklung von Tumoren.

Forscher warnen vor Zuckerkulör in Softdrinks

Die Gemeinsame Expertenkommission des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nahm zur Frage Stellung, inwieweit es sich bei den auf dem deutschen Markt existierenden Präparaten mit sogenannten Medizinal-, Heil- oder Vitalpilzen um Lebensmittel oder Arzneimittel handelt.

„Vitalpilze“ sind Arzneimittel

Das Lebensmittelrecht verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen den Schutz der Gesundheit und zum anderen den Schutz vor Täuschung.

Gesetzliche Grundlagen des Täuschungsverbots
Der Täuschungsschutz für Lebensmittel ist gesetzlich festgelegt. Zunächst gilt Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-VO). Diese europarechtliche Vorschrift steht dem nationalen Recht wegen
des Vorrangs des Europäischen Unionsrechts übergeordnet vor. Sie hat als Generalklausel das Ziel, dem Verbraucher eine Grundlage für die Wahl des Lebensmittel zu treffen, indem Irreführung des Verbrauchers durch Werbung und Aufmachung verhindert wird.

Schutz vor Täuschung und Irreführung

Speisefette und -öle bestehen fast ausschließlich aus den Triglyceriden von Fettsäuren und sind praktisch wasserfrei. Pflanzliche Fette und Öle werden aus den Samen, Keimen oder Früchten von Pflanzen gewonnen, tierische aus dem als genusstauglich beurteilten Fettgewebe von Schlachttieren einschließlich Geflügel und Fischen. Gemäß der in den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschriebenen Verkehrsauffasssung sind Speisefette bei 20° C fest oder halbfest,
Speiseöle dagegen flüssig.

Produktspezifische Besonderheiten der Kennzeichnung bei Speisefetten und Speiseöle
Behr's Verlag