Hallo Susi_98,
Zu den verpflichtenden Angaben auf der Produktverpackung sollten die Hersteller zusätzliche freiwillige Informationen zur Verfügung stellen: a) Auf dem Etikett, b) Im Internet, c) Zusätzliche Informationen.
Folgende konkreten Aspekte sind hilfreich:
Auch wenn die LMIV als verpflichtende Kennzeichnung der Allergene die genaue Bezugnahme zur Bezeichnung in Anhang II vorsieht, wird dies nicht immer gleich ausgelegt. Wünschenswert wäre tatsächlich bei jeder Zutat, die den in Anhang II genannten Allergieauslöser nicht in der Bezeichnung hat den Bezug hierzu herzustellen, auch wenn bei einigen Lebensmitteln davon ausgegangen wird, dass die Allergenquelle bekannt ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass JEDER allergische
Verbraucher und diejenigen, die für Allergiker einkaufen eine eindeutige Information zur Entscheidung erhalten und das Ursprungsprodukt einwandfrei erkennen, z. B. Joghurt (Milch), Kefir (Milch), Molkenprotein (Milch), Casein (Milch), Bulgur (Weizen), Tempeh (Soja) etc.
Liebe Grüße
Behr’s… Verlag