Hallo Martens_M
Nach Artikel 15 der Zusatzstoffverordnung dürfen Zusatzstoffe in unverarbeiteten Lebensmitteln nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden. Dies war auch schon bislang der Fall, ergab sich aber aus der nationalen ZZulV nur mittelbar aus der Systematik der Anhänge.
Unverarbeitete Lebensmittel werden in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d) Zusatzstoffverordnung folgendermaßen definiert: Lebensmittel, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer substanziellen Änderung des ursprünglichen Zustands der Lebensmittel führt. Eine substanzielle Änderung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind.
Dass unverarbeitete Lebensmittel bis auf die explizit im Anhang II der Zusatzstoffverordnung genannten Ausnahmen von Zusatzstoffen frei sein sollen, hat der Gesetzgeber konsequent auch auf den Migrationsgrundsatz ausgedehnt.
MfG
Behr’s…Verlag