Guten Tag Heinzmann,
Lebensmittel müssen „sicher“ i. S. v. Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sein. Dementsprechend müssen auch Lebensmittelbedarfsgegenstände „sicher“ ein. Die „Sicherheit“ bei Bedarfsgegenständen wird als „allgemeine Anforderung“ in Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bestimmt. Daneben dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände dem Zweck der Verordnung entsprechend den Verbraucher nicht irreführen. Darauf ist bei Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materialien und Gegenstände zu achten.
LG
Behr's...Verlag