Guten Tag D_Voss,
Sofern es sich um den Einsatz von Wasser als Aufgussflüssigkeit handelt, die gewöhnlich nicht mitverzehrt wird, kann auf die Angabe dieses Wasser verzichtet werden. Ob eine Aufgussflüssigkeit gewöhnlich mitverzehrt wird oder nicht, bestimmt die Verkehrsauffassung. Bei Obstkonserven wird in der Regel die Aufgussflüssigkeit mitverzehrt, bei eingelegten Zwiebeln gewöhnlich nicht. Hier sind im Einzelfall objektive Maßstäbe anzulegen. Zu beachten ist, dass die Menge der Aufgussflüssigkeit aus dem Abtropfgewicht zu entnehmen ist, das nach § 5 FertigpackV anzugeben ist.
MfG
Behr's...Verlag