Liebe Claudia,
in diesen Bereichen werden keine Lebensmittel „behandelt“ (Begriffsbestimmung in § 3 LFGB: Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern und jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist). Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Werkstatt oder den Lagerbereich für Verpackung, um sanitäre Anlagen oder auch die Warenanlieferung.