Guten Tag Skr78! Grundsätzlich stellt Art. 14 Abs. 6 BasisVO die Fiktion auf, dass bei einem unsicheren Lebensmittel die gesamte Charge als unsicher gilt. Eine Ausnahme gilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass nicht die ganze Charge betroffen ist. Dies ist beispielsweise bei „Ausreißern “ der Fall. Wie groß hier der Umfang der unsicheren Lebensmittel ist, ist eine im Einzelfall zu betrachtende Frage, die nicht pauschal beantwortet werden kann.