Guten Tag med_79!
Im Vordergrund steht die Wirksamkeit der Kontrolle. Insbesondere zur Aufdeckung von Hygienemängeln ist daher das Überraschungsmoment notwendig, eine Kontrolle erfolgt hier daher regelmäßig unangekündigt.
Daher soll die Kontrolle „nach Möglichkeit“ die Produktionsabläufe des
Betriebs nicht unnötig einschränken.
Diese Vorgabe ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und dient der Wahrung der Rechte des Lebensmittelunternehmers. Die Kontrollbehörden sind insoweit gebunden, sie müssen diese Vorgabe beachten, ein freies Ermessen kommt ihnen insoweit nicht zu.