Guten Tag D.Herman,
Die Mitgliedstaaten sind frei darin, Kosten bzw. Gebühren für die Kontrollen zu erheben. Es besteht insoweit betreffend die Kosten das Prinzip der Freiwilligkeit. Ausgenommen sind Kontrollen für Nachkontrollen, Anlasskontrollen, Importkontrollen und Tätigkeiten, die auf Antrag der Unternehmer vorgenommen werden. Diese sind kostenpflichtig.
VORSCHRIFT:
Art. 80 VO (EU) 2017/625
Mit freundlichen Grüßen
Behr’s…Verlag