Schönen guten Tag Christoph_Winter,
die EU-Kontroll-Verordnung macht dazu im Artikel 9, Absatz 5 eine Vorgabe an die amtliche Lebensmittelüberwachung, indem es dort heißt:
„(5) Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Wirksamkeit der Kontrollen zu beeinträchtigen.“
Eine maximale Dauer einer amtlichen Kontrolle ist nicht vorgeschrieben. Die Dauer der Überwachungstätigkeit hängt nicht nur von der Größe des Lebensmittelunternehmens ab, sondern auch, ob nur Teilbereiche kontrolliert werden sollen oder der gesamte Betrieb einer Überwachung unterliegt. Hierzu gehören dann auch Dokumentationen von Eigenkontrollmaßnahmen.
Das heißt, auf der einen Seite muss die Überwachungsbehörde eine effektive und angemessene Kontrolle durchführen, auf der anderen Seite hat der Lebensmittelunternehmer diese Tätigkeiten zu dulden und aktiv zu unterstützen. Da außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ein Betretungsrecht nur bei dringenden Gefahren besteht, ist damit die planmäßige Routinekontrolle zumindest an diese Zeiten als Maximalwert gekoppelt.
Ihnen auch frohe Feiertage,
Behr’s…Verlag