Hallo Heino1910!
Es gibt Personen, die einem besonders hohen Kündigungsschutz unterliegen.
Dazu gehören Frauen im Mutterschutz, Schwangere, Mitarbeiter in der Elternzeit, aber auch Schwerbeschädigte oder Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit einen besonderen Schutz genießen, wie z. B. Betriebsratsmitglieder oder Datenschutzbeauftragte. Teilweise ist schon bei der Einstellung
klar, dass der neue Mitarbeiter zu diesem Personenkreis gehören könnte. Die Vereinbarung einer Befristung führt hier schnell zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes. Trotzdem darf eine solche Befristung mit diesen Personengruppen vereinbart werden. Der besondere Kündigungsschutz wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit der Befristung aus. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Fristende.
Wenn allerdings eine Verlängerung allein aufgrund der bestehenden Schwangerschaft verwehrt wird, kann darin eine geschlechtsbezogene Diskriminierung der Schwangeren liegen. In diesem Fall kann nicht nur die Befristung unwirksam sein; es entstehen auch Schadensersatzansprüche.
Es reicht aber aus, wenn der Arbeitgeber plausible Gründe anführen kann, die zum Wegfall des Arbeitsbedarfes führen, um diese Ansprüche abzuwehren.
MfG
Behr’s…Verlag