Hallo f.l.mau,
Zusammenfassende QUID-Angaben sind im Rahmen der gesetzlich definierten Klassen gemäß Anhang VII Teil B LMIV möglich.
Der Kommissionsbekanntmachung ist zu QUID zufolge zwischen den in Anhang VII Teil B LMIV ausdrücklich als Zutatenklassen benannten Oberbegriffen und den übrigen Oberbegriffen in Anhang VII Teil A LMIV zu unterscheiden.
Für die in Anhang VII Teil B LMIV aufgeführten Zutatenklassen kann eine QUID-Angabe erfolgen, sofern ein QUID-Auslöser besteht und keine Ausnahmen greifen. Für die in Anhang VII Teil A genannten Zutatengruppen soll gemäß Ziffer 36 der Kommissionsbekanntmachung eine QUID-Angabe in der Bezeichnung des Lebensmittels oder ihrer unmittelbaren Nähe, nicht aber im Zutatenverzeichnis erscheinen können.
Mit freundlichen Grüßen
Behr’s…Verlag