Hallo Paulig
Es kommt darauf an: Handelt es sich um Einwickler bei z. B. Bonbons, bei denen durch den Einwickler das Zusammenkleben verhindert werden soll, wird auf dem Einwickler keine Kennzeichnung notwendig sein. Dies wird sich jedenfalls dann ändern, sobald die einzeln verpackten Lebensmittel
auch dazu geeignet sind, einzeln verkauft zu werden. Dann wird eine vollständige Kennzeichnung in der notwendigen Schriftgröße auch auf den Einzelverpackungen notwendig sein. Sollte ein einzelner Verkauf nicht in Betracht kommen, dann bleibt die Allergenkennzeichnung der einzelnen Verpackungen jedoch zu beachten. Hier ist in jedem Fall eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen.
MfG
Behr’s…Verlag