Hallo Mschweizer,
Grundsätzliche Pflichten bestimmt Artikel 4 TNVO: Erstens haben Unternehmer,
sobald sie tierische Nebenprodukte herstellen, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung fallen, diese zu kennzeichnen und zu gewährleisten, dass sie in Übereinstimmung
mit der Verordnung behandelt werden.
Zweitens haben die Unternehmer in allen Phasen der Sammlung, des Transports,
der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung,
des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung in
den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen sicherzustellen, dass tierische
Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen der Verordnung, die für
ihre Aktivitäten von Bedeutung sind, gerecht werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Behr’s…Verlag