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THEMA: Risikomaterialien

Risikomaterialien 1 Jahr 4 Monate her #1392

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Guten Tag und frohes neues Jahr,

Unter welchen Bedingungen können Risikomaterialien für Fütterungszwecke zugelassen werden?

LG
Paulig
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Risikomaterialien 1 Jahr 4 Monate her #1393

  • Behr’s…Verlag
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Guten Tag und Ihnen ebenfalls ein frohes neues Jahr Paulig,

Nach Artikel 18 Abs. 1 der TNVO gibt es für Risikomaterialien der Kategorien 2 und 3 die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen in Bezug auf die Verwendung als Tierfutter zulässt.

Bezüglich Risikomaterials der Kategorie 2 kann die Behörde dies unter Bedingungen tun, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist und sofern das Material von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind.

Risikomaterial der Kategorie 3 kann ebenfalls unter Bedingungen zugelassen werden, die die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet, und zwar zur Fütterung von:
• Zootieren;
• Zirkustieren;
• Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;
• Pelztieren;
• Wildtieren;
• Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
• Hunden und Katzen in Tierheimen;
• Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden.
Für Risikomaterial der Kategorie 1 treffen Artikel 18 Abs. 2 und 3 ebenfalls abweichende Regelungen, die eine Verfütterung ermöglichen können.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 zulassen:
• die Verfütterung von Material der Kategorie 1 (nämlich ganze Tierkörper oder
Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten) und von Zootieren stammendes Material für die Verfütterung an Zootiere und
• die Verfütterung von Material der Kategorie 1 (nämlich ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten) an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern.

Bei der Zulassung ist die Behörde an weitere, in Art. 18 Absatz 3 festgelegte Bedingungen gebunden. Zusätzlich eröffnet Abs. 3 die Möglichkeit des Erlasses von Durchführungsvorschriften. Durchführungsvorschriften können in Bezug auf Folgendes festgelegt werden:
• die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Verbringung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Gefahren; und
• die Bedingungen unter denen in bestimmten Fällen abweichend von der in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung, die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen werden kann, einschließlich der gefährdeten und geschützten Arten aasfressender Vögel und anderer Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann und Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern.

LG
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