Hallo Markmann,
QUID bezweckt keine mengenmäßige Volldeklaration sämtlicher Zutaten. Der Nutzen einer solchen dürfte für Verbraucherinnen und Verbraucher gering sein, wenn nicht gar dem Zweck, die für ihre Wahl maßgeblichen Kriterien leicht erkennbar zu machen, abträglich.
Durch QUID hervorzuheben sind deshalb regelmäßig nur die Zutaten, deren Mengen für eine informierte Wahl zwischen mehreren gleichartigen Produkten ausschlaggebend sind.
Artikel 22 Abs. 1 LMIV nennt sämtliche Voraussetzungen, unter denen die mengenmäßige Zutatendeklaration erforderlich ist. Die abschließend im Katalog der Vorschrift aufgeführten Sachverhalte werden als „QUID-Auslöser“ bezeichnet. Weitere QUID-Auslöser, etwa über §§ 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), kommen neben dieser umfassenden Sondervorschrift nicht in Betracht.
An die Feststellung eines Auslöse-Tatbestands schließt sich die Prüfung an, ob eine Freistellung von der Kennzeichnungspflicht nach Anhang VIII
LMIV besteht.
MfG
Behr’s…Verlag