Hallo S_Gehring,
Nach Artikel 2 Absatz 1 TNVO gilt diese für:
• tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie
• Produkte, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der Lebensmittelkette ausgeschlossen und für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Dies können entweder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen oder Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sein. Hier ist auf die besondere Bedeutung der Unwiderruflichkeit der Entscheidung eines Unternehmers hinzuweisen. Was einmal Nebenprodukt war, darf nicht mehr in den normalen Lebensmittelkreislauf zurückgeführt werden (Beispiel: Tierische Fette, die zu industriellen Zwecken verwendet werden sollen, dürfen grundsätzlich nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu Tierfutter deklariert werden.)
LG
Behr's...Verlag