Guten Tag WNB,
Ja. Bereits Erwägungsgrund 39 erklärt, dass die zuständigen Behörden sowie die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, gegenüber den Unternehmern und der Öffentlichkeit für die Effizienz und Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen rechenschaftspflichtig sind. Dazu sollen Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zugänglich gemacht werden und regelmäßig Informationen über amtliche Kontrollen und deren Ergebnisse veröffentlicht werden.
Konkret verlangt Art. 11, dass die zuständigen Behörden nicht nur interne Rechenschaftsberichte abgeben, sondern auch die Öffentlichkeit mindestens einmal im Jahr über die Organisation und Durchführung der Kontrollen informieren. Dazu genügt eine Darstellung im Internet. Zudem ist ein Jahresbericht zu erstellen. Überdies ist nach Art. 113 die Kommission zu unterrichten.
LG
Behr's...Verlag