Guten Tag Gehring_M
Im Hinblick auf getrocknete oder konzentrierte Lebensmittel, die vom Verbraucher zubereitet werden, ist fraglich, ob sich die zugelassenen Höchstmengen für einen Lebensmittelzusatzstoff auf das getrocknete, konzentrierte oder das fertig zubereitete Lebensmittel beziehen.
In Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass die in Anhang II genannten Höchstmengen der Lebensmittelzusatzstoffe für die in den Verkehr gebrachten Lebensmittel gelten, sofern nicht anders angegeben. Von diesem Grundsatz wird für getrocknete und/oder konzentrierte Lebensmittel, die rekonstituiert werden müssen, abgewichen. Die Höchstmengen gelten dann für das nach den Anweisungen auf dem Etikett zubereitete Lebensmittel, wobei der Mindestverdünnungsfaktor zu berücksichtigen ist.
Für Ihre tägliche Arbeit: Die Verwendung des Wortes „rekonstituieren“ (= wiederherstellen) ist missverständlich, denn es ist – ebenso wie im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung (vgl. Anhang VII Teil A Nr. 3 LMIV) – nicht erforderlich, dass das Lebensmittel zuvor schon einmal in seinem ursprünglichen Zustand existiert hat. Dieser Zustand kann auch erstmalig aufgrund der Zubereitung durch den Verbraucher entstehen. Insofern sollte die Vorschrift historisch im Lichte ihrer Vorgängerregelung interpretiert werden, die wie folgt gefasst war: „[…] sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel […]“ (§ 2 Nr. 2 ZZulV).
LG
Behr's...Verlag