Guten Tag WNB,
Nach der LMKV musste Fleisch, das in diesen Behältnissen verpackt ist und zur Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, nicht weiter gekennzeichnet sein, wenn der Sendung Geschäftspapiere beiliegen oder mit ihnen versendet werden, die die pflichtigen Kennzeichnungselemente enthalten. Damit soll der Empfänger imstande sein, über die einzelnen Angaben informiert zu sein und um ggf. diese für seine Verwendungszwecke einsetzen zu können. Nach der LMIV gilt diese Erleichterung für die unmittelbare Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr. Die Verantwortung bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 LMIV.
Liebe Grüße
Behr's...Verlag