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THEMA: Zusatzstoffe

Zusatzstoffe 1 Jahr 8 Monate her #1326

  • m.Jäger
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Hallo,

ich würde gerne wissen, welchen Bedingungen ein Zusatzstoff entsprechen muss, um in die Gemeinschaftslisten aufgenommen zu werden.

Beste Grüße
M. Jäger
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Zusatzstoffe 1 Jahr 8 Monate her #1327

  • Behr’s…Verlag
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Guten Tag M. Jäger,

Die allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftslisten und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe werden durch Artikel 6 der Zusatzstoffverordnung bestimmt. Artikel 7 der Verordnung enthält besondere Bedingungen für Süßungsmittel und Artikel 8 besondere Bedingungen für Farbstoffe. Ein Lebensmittelzusatzstoff darf nach Artikel 6 Abs. 1 Zusatzstoffverordnung nur in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III aufgenommen werden, wenn er die folgenden Voraussetzungen und gegebenenfalls andere berücksichtigenswerte legitime Faktoren – einschließlich ökologischer Faktoren – berücksichtigt:
• Er ist bei der vorgeschlagenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben, und
• es besteht eine hinreichende technische Notwendigkeit und es stehen keine anderen wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden zur Verfügung und
• durch seine Verwendung werden die Verbraucher nicht irregeführt.

Artikel 6 Abs. 2 der Zusatzstoffverordnung enthält dabei weitere Vorgaben zu den Zwecken, denen der Einsatz eines Lebensmittelzusatzstoffes dienen muss. Lebensmittelzusatzstoffe werden danach nur in die Gemeinschaftslisten aufgenommen, wenn sie für die Verbraucher Vorteile bringen und einem oder mehreren der folgenden Zwecke dienen:
• Erhaltung der ernährungsphysiologischen Qualität des Lebensmittels;
• Bereitstellen von Zutaten oder Bestandteilen für Lebensmittel, die für Gruppen von Verbrauchern mit besonderen Ernährungswünschen erforderlich sind;
• Förderung der gleichbleibenden Qualität oder Stabilität eines Lebensmittels oder Verbesserung seiner organoleptischen Eigenschaften, sofern sich dadurch die Art, Substanz oder Qualität des Lebensmittels nicht derart verändert, dass der Verbraucher irregeführt wird;
• Verwendung als Hilfsstoff bei Produktion, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Transport oder Lagerung von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen, sofern der Zusatzstoff nicht dazu verwendet wird, die Auswirkungen des Einsatzes schlechter Grundstoffe oder unerwünschter, auch unhygienischer Verfahren oder Techniken im Verlauf einer dieser Tätigkeiten zu verschleiern.

Nach Artikel 6 Abs. 3 Zusatzstoffverordnung darf abweichend von Abs. 2 Buchstabe a) ein Lebensmittelzusatzstoff, der die ernährungsphysiologische Qualität eines Lebensmittels mindert, in die Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgenommen werden, wenn
• dieses Lebensmittel kein wichtiger Bestandteil einer normalen Ernährung ist oder
• der Lebensmittelzusatzstoff für die Erzeugung von Lebensmitteln für Gruppen von Verbrauchern mit speziellen Ernährungsbedürfnissen benötigt wird.

Herzliche Grüße Ihr
Behr's...Verlag
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