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THEMA: Konsequenzen einer Lebesnmittelstraftat

Konsequenzen einer Lebesnmittelstraftat 1 Jahr 9 Monate her #1314

  • Anna_M
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Moin,
ich habe von einer Kollegin gehört, dass eine Lebensmittelstraftat auch mit einem Fahrverbot sanktioniert werden kann. Stimmt das?

Danke!
Anna_M
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Konsequenzen einer Lebesnmittelstraftat 1 Jahr 9 Monate her #1315

  • Behr’s…Verlag
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Hallo Anna_M!

Ja, auch bei Lebensmittelstraftaten kann zukünftig als Nebenstrafe das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr über ein Fahrverbot für bis zu sechs Monaten untersagt werden. Bisher konnte gem. § 44 Abs. 1 StGB ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten nur bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, verhängt werden. Erforderlich war immer ein sogenannter verkehrsspezifischer Zusammenhang mit der Straftat.
Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2017 nunmehr ein Gesetz (vgl. BT-Drs. 18/11272) beschlossen, das § 44 Abs. 1 StGB dahingehend ändert, dass ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei jeder Straftat, also auch bei Lebensmittelstraftaten, verhängt werden kann. Ferner kann ein Fahrverbot nicht nur bis zu drei, sondern sechs Monaten betragen.
Durch die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Justiz eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf Täter einzuwirken. Das Fahrverbot soll die Bandbreite möglicher Sanktionen erweitern. Dies beispielsweise bei vermögenden Tätern mit hohem Einkommen, die eine Geldstrafe leicht verkraften können.
Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Bereichen wie dem Lebensmittelstrafrecht kann das Fahrverbot praxisrelevant werden. Geldstrafen werden oft vom Lebensmittelunternehmen bezahlt, so dass der Mitarbeiter selbst keine wirtschaftlichen Einbußen hat. Dies kann die Justiz dazu veranlassen über ein Fahrverbot eine persönliche Sanktion für den Täter herbeizuführen, die das Unternehmen nicht übernehmen kann.

MfG
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