Schönen guten Tag Gra_Wer,
das Hauptsichtfeld ist in Art. 2 Abs. Buchstabe l LMIV als das Sichtfeld definiert, das vom Verbraucher höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird. Dies ist in aller Regel die Seite, die auch werblich ansprechend gestaltet ist und den Verbraucher zum Auswählen anregen soll. Gibt es identische Hauptsichtfelder, so gilt das vom Lebensmittelunternehmer ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld. Bedeutsam ist dieses Hauptsichtfeld für die Nährwertkennzeichnung, Art. 34 Abs. 3 Buchstabe a LMIV.
MfG
Behr’s…Verlag