Hallo Lau.F
Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2001 in einem Lebensmittelbetrieb tätig gewesen sind und ein Gesundheitszeugnis gemäß Bundesseuchengesetz (BSeuchG) besitzen, benötigen keine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt, wenn sie ununterbrochen im Lebensmittelbereich gearbeitet haben. Gemäß § 77 (2) IfSG gilt „ein Zeugnis nach § 18 BSeuchG als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1“.
VG
Behr’s…Verlag