Schönen guten Tag GC17,
Kellner, die lediglich das Essen servieren, fallen nicht unter diese Paragraphen.
Sie haben keinen unmittelbaren Kontakt zu den Lebensmitteln bzw. Bedarfsgegenständen, über die eine Übertragung einer Infektion erfolgen kann. Selbst wenn es beim Servieren der Speisen zu einem Kontakt mit den Speisen kommt, ist die Zeit zwischen Servieren und Speisenverzehr zu kurz, sodass eine Vermehrung der Keime nicht ausreicht, um eine Infektionsgefährdung darzustellen.
Es ist jedoch immer zu empfehlen, diese Personen in die zweijährliche Folgebelehrung zu integrieren, da hierbei betriebsspezifische Hinweise in Bezug auf die Vorgehensweise bei gesetzlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten angesprochen werden.
Ist der Kellner jedoch bei der Herstellung oder Zubereitung z. B. in der Küche beteiligt, ist eine Belehrung (Erst- und Folgebelehrung) nach § 43 IfSG notwendig.
VG
Behr’s…Verlag