Guten Tag AnjaS,
Gemäß EG-Verordnung besteht hierzu keine Verpflichtung durch den Unternehmer, in dessen Räumlichkeiten oder an dessen Gerätschaften sie tätig werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass durch unsachgemäßes Arbeiten keine Gesundheitsgefährdung für die Lebensmittel entsteht.
Dem Unternehmer, bei dem die Fremdfirma tätig wird, ist zu empfehlen, die Fremdfirma vor Arbeitsantritt kurz mit den „Hygienevorgaben“ des Betriebes vertraut zu machen und dieses mit Namen und Unterschrift zu dokumentieren. Den Mitarbeitern der Fremdfirma ist in Abhängigkeit der Gefährdungspotenzials Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Sind die Mitarbeiter der Fremdfirma regelmäßig in lebensmittelverarbeitenden Betrieben tätig, empfiehlt es sich, dass sie durch ihren Arbeitgeber in grundlegenden Hygienemaßnahmen eines Lebensmittelbetriebes geschult werden. Dieses sollte dann gemäß EG-VO 852/2004 dokumentiert werden.
LG
Behr’s…Verlag