Hallo J_Leevke,
Alle in § 42 Abs. 2 aufgelisteten Lebensmittel sind aufgrund ihres Eiweiß-, Wasser- und Kohlenhydratgehaltes günstig für die Keimvermehrung und verderben somit leicht.
Für die Abgabe aller verpackten Lebensmittel, Obst, Gemüse und der meisten Getränke (außer offenen Getränken auf Milchbasis) sowie alle in § 42 Abs. 2 IfSG nicht aufgelisteten Lebensmittelgruppen findet das IfSG also keine Anwendung.
In der Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung hingegen arbeitet man sicherlich immer mit einem der in § 43 Abs. 2 aufgeführten Lebensmitteln, sodass hier eine Schulungsverpflichtung vorliegt.
LG
Behr’s…Verlag